Bei der internen Teilung eines (teilweise) fondsgebundenen Anrechts kommt eine “offene Beschlussfassung”, nach der ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Versorgungsvermögens übertragen wird, nicht in Betracht. Auch insoweit beschränkt sich die Entscheidung des Familiengerichts darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und in dieser Höhe ein Anrecht bezogen auf das Ende der Ehezeit zu übertragen. Die Umsetzung dieser Entscheidung anhand der Bestimmungen seiner Teilungsordnung ist Sache des Versorgungsträgers.
Handelt es sich bei dem Anrecht bei der Pensionskasse um ein nach § 45 Abs. 1 VersAusglG unmittelbar zu bewertendes Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so ist hierfür grundsätzlich der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich. Soweit sich der Wert des Anrechts nach einem Fondsguthaben richtet, kann dies unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden, so dass der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG ermittelt hat. Das Anrecht ist auf der Grundlage der vom Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswerte nach § 10 VersAusglG intern zu teilen.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Teilungsordnung der Sparkassen Pensionskasse AG erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn.20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist sichergestellt.
Die Teilungsordnung der Pensionskasse gewährleistet insbesondere, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG ergebenden Kriterien des entsprechenden Ausgleichswertes und des vergleichbaren Wertzuwachses (auch) für den fondsgebundenen Anteil des Anrechts erfüllt werden. In Ziffer 4 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass der Ausgleichswert ins Verhältnis zu dem gesamten Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt wird, so dass sich ein prozentualer Anteil am Vertragsvermögen ergibt. Der auszugleichende Anteil ergibt sich aus der Anwendung dieses prozentualen Anteils bezogen auf das gesamte Vertragsvermögen zum ersten Börsentag nach Eingang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts. Das Vertragsvermögen ist zu diesem Zeitpunkt um die Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende unter Berücksichtigung der Wertentwicklung zu bereinigen.
Im Übrigen wird das Kriterium der vergleichbaren Wertentwicklung bei der internen Teilung in der Regel schon dadurch gewährleistet, dass der Berechtigte in das Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen aufgenommen wird. So liegt der Fall im Ergebnis auch hier. Nach Ziffer 7 der Teilungsordnung wird für die Antragstellerin in Höhe des Ausgleichswertes eine Rentenversicherung nach dem Tarif “P.R. Sicherheit” eingerichtet. Diese ist zwar nicht auch nicht teilweise fondsgebunden und unterscheidet sich deshalb von dem aufseiten des Antragsgegners verbleibenden Anrecht dadurch, dass die künftigen Überschuss- anteile nicht in Fondskäufe investiert werden, sondern wie bei jeder konventionellen Rentenversicherung unmittelbar die Auszahlungsleistung erhöhen; eine angemessene Teilhabe an der Wertentwicklung innerhalb des Versorgungssystems stellt dies aber nicht in Frage.
Im Hinblick auf das Kriterium des grundsätzlich gleichen Risikoschutzes ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin aus dem für sie eingerichteten Anrecht keinen Berufsunfähigkeitsschutz erhalten kann, kein Anlass zu rechtlichen Bedenken. Zwar besteht für den Antragsgegner eine Invaliditätsabsicherung in Form einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Da diese Zusatzversicherung nach den für das Anrecht des Antragsgegners maßgeblichen vertraglichen Grundlagen (§ 14 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine betriebliche Versorgung) in ihrem Bestand von fortlaufenden Beitragszahlungen abhängt und deshalb nicht zusammen mit der Hauptversicherung beitragsfrei gestellt werden kann, ist es nicht zu beanstanden, dass an die zugunsten der Antragstellerin einzurichtende beitragsfreie Rentenversicherung keine beitragsfreie Zusatzversicherung angeschlossen wird. Die insoweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG erforderliche Kompensation ist regelmäßig darin zu erblicken, dass das gesamte der Antragstellerin zugeteilte Deckungskapital für die Leibrente verwendet werden kann, während ansonsten die Risikoprämie für eine beitragsfrei aufrechterhaltene Zusatzversicherung aus dem Deckungskapital der Hauptversicherung entnommen werden müsste. Im Übrigen stellt Ziffer 7 der Teilungsordnung sicher, dass auch ein etwaiges für die Zusatzversicherung gebildetes Deckungskapital bei der Berechnung des Ausgleichswertes berücksichtigt wird.
Zweifel an der Angemessenheit der von der Pensionskasse geltend gemachten Teilungskosten (§ 13 VersAusglG) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Rechtlich bedenkenfrei ist schließlich auch die vom Oberlandesgericht München gewählte Beschlussfassung, soweit sie auf die Übertragung der auf das Ehezeitende bezogenen Ausgleichswerte gerichtet ist.
Auch für eine fondsgebundene Versicherung bedarf es nicht der von der Rechtsbeschwerde erstrebten “offenen Beschlussfassung”, wonach ein Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung über die Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts des Vertragsvermögens übertragen wird, wie dies in der Literatur wegen der Wertschwankungen des fondsgebundenen Anteils von Rentenversicherungen für zulässig bzw. erforderlich gehalten wird. Für eine solcherart offene Beschlussfassung besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit.
Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch einen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertragung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgestaltende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Diesen Anforderungen wird die vom Oberlandesgericht gewählte Beschlussfassung gerecht. Das Verfahren, nach dem zunächst eine Quote zu ermitteln ist, die anschließend auf das am ersten Börsentag nach Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tatsächlich vorhandene Vertragsvermögen angesetzt wird, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungsordnung der Pensionskasse.
Die Aufgabe der Familiengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Ausgleichswert in der von dem Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers. Aus diesem Grunde ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der internen Teilung auch zwingend geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
Ob eine Beschlussfassung zulässig ist, welche die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile (nach Abzug von Teilungskosten) hälftig teilt, braucht hier nicht geklärt zu werden. Die Pensionskasse hat diese Bezugsgröße nicht nach § 5 Abs. 1 VersAusglG als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung des fondsgebundenen Anteils an dem auszugleichenden Anrecht bestimmt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2014 – XII ZB 568/10