Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt.
Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsträger über die Höhe der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Betriebsrente Bindungswirkung hinsichtlich des der Entscheidung zugrunde liegenden Berechnungswegs.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall bezieht der Betriebsrenter eine Altersrente von der beklagten Pensionskasse. Nachdem er von seiner Ehefrau geschieden wurde, wurde vom Familiengericht ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Antrag seiner geschiedenen Ehefrau wurde dieser Versorgungsausgleich vom Familiengericht später abgeändert. Das Familiengericht übertrug seiner geschiedenen Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Betriebsrenters bei der Pensionskasse. Infolge der familiengerichtlichen Entscheidung kürzte die Pensionskasse die Betriebsrente des Betriebsrenters. Der Betriebsrenter war der Ansicht, die Pensionskasse dürfe seine Betriebsrente nur in Höhe des zu Gunsten seiner geschiedenen Ehefrau begründeten Anrechts kürzen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz haben die Klage abgewiesen. und auch die Revision des Betriebsrenters hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg:
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts durfte die Pensionskasse die Betriebsrente des Betriebsrenters um einen höheren Betrag kürzen. Es ist allein Aufgabe der Familiengerichte, die rechtlichen Vorgaben des Versorgungsausgleichs zu klären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 813/14