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Anpassungsprüfung bei regulierten Pensionskassen

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§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine „regulierte“ Pensionskasse durchführt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16.05.1996 erteilt wurden.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Diese Regelung betrifft lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer.

Sofern die Arbeitgeberin sich deshalb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen können sollte, weil die Pensionskasse die garantierte Pensionskassenrente mit einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins kalkuliert hat, der den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstrechnungszins überschreitet, hätte dies nur zur Folge, dass die Arbeitgeberin von ihrer Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht befreit wäre. Rechtspflichten für die Pensionskasse ergäben sich hieraus nicht.

Der Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1.01.2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Arbeitgeberin nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung der Betriebsrente des Arbeitnehmers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1.01.2010 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Arbeitnehmers beläuft sich allerdings – entgegen den Berechnungen des Arbeitnehmers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts – nicht auf 15, 42 %, sondern auf 14, 63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von ihrer Rechtsform, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige steuerbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall für die Arbeitgeberin auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die – wie im vorliegenden Fall – auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der DeckRV am 16.05.1996 erteilt wurden.

Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die Altersversorgung des Arbeitnehmers über die PKDW durchführt, deren Tarife – im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse – nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berechnen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse betrieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist. Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Arbeitgeberin scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1.01.1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des Arbeitnehmers aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31.12 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1.01.1999 keine Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Arbeitgeberin aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die – wie beim Arbeitnehmer – vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16.05.1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16.05.1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren.

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) am 29.07.1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16.05.1996 in Kraft getreten.

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen enthält, „einen“ oder „mehrere“ Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils bestimmte Höchstzinssatz maßgeblich.

Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG spricht von „dem“ nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten „Höchstzinssatz“ zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht von „den Höchstzinssätzen“ und nimmt damit lediglich auf „einen“ Höchstzinssatz Bezug. Damit bezieht sich § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG enthaltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV.

Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1.01.1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte.

Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2.09.2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1.09.2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht. Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pensionskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden.

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins gemeint ist.

Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. 3 „dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese ‚Zinsdynamik‘ ist nach dem heutigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex“.

Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass die Pensionskassen „nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er – anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat – nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegebenen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen.

Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betriebsrentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen.

Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse bedienten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten, wird nicht gefährdet. Der von der Arbeitgeberin insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch.

Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16.05.1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1.01.1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privilegiert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch werden die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16.05.1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1.01.1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum einen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und -entscheidung verpflichtet. Dabei kann er auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen und darf von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalbBezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente ist, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet. Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist.

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt.

Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem – dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden – Regelungsplan ergeben.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchstrechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht. Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen. Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben.

Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur dann ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. September 2014 – 3 AZR 617/12


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