Die der Arbeitgeberin obliegende Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der derzeitigen, mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 geschaffenen Fassung. Das setzt voraus, dass die betriebliche Altersversorgung u.a. über eine Pensionskasse i.S.d. §Image may be NSFW.
Clik here to view.
Clik here to view.
