Der Arbeitgeber hat, wenn er eine beitragsorientierte Leistungszusage erteilt hat, gem. § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistung einzustehen, wenn die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG von ihrer in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit der Leistungsherabsetzung Gebrauch macht.
Die unterbliebene Erhöhung der Bruttolöhne im Unternehmen allein rechtfertigt die Ablehnung der Anpassung weder gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch im Rahmen der Interessenabwägung gem. § 315 Abs. 3 BGB.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2010 – 19 Sa 33/09